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   LG Aachen, 05.08.1985 - 3 T 318/85   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,6834
LG Aachen, 05.08.1985 - 3 T 318/85 (https://dejure.org/1985,6834)
LG Aachen, Entscheidung vom 05.08.1985 - 3 T 318/85 (https://dejure.org/1985,6834)
LG Aachen, Entscheidung vom 05. August 1985 - 3 T 318/85 (https://dejure.org/1985,6834)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss eines Rechtspflegers; Gründe für die Versagung des Zuschlags; Zulässigkeit einer Zwangsversteigerung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Prozessfähigkeit einer Person

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1986, 59
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 10.12.2009 - V ZB 111/09

    Anwendbarkeit der Vorschriften über den gesetzlichen Richter auf Rechtspfleger;

    Keinen rechtlichen Bedenken begegnen die - von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffenen - Ausführungen des Beschwerdegerichts, dass auch ein Rechtspfleger, der nicht den Versteigerungstermin durchgeführt hat, den Zuschlagsbeschluss erlassen kann, weil diese Entscheidung nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung, sondern auf der Grundlage des Versteigerungsprotokolls ergeht (LG Aachen Rpfleger 1986, 59; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 87 Rdn. 3.10).
  • LG Frankfurt/Main, 27.07.1987 - 9 T 674/87

    Betreibung der Zwangsversteigerung gegen den Schuldner wegen dinglicher und

    Anm. Bauch und Brendle zu LG Trier, Rpfleger 1986, 59, 61; LG Lüneburg - 27.11.1985 - Rpfleger 1986, 188 (189)).

    Einzelheiten zur Höhe einzelner Posten kann sich allenfalls noch aus dem jeweiligen Anordnungs- bzw. Beitrittsbeschluß oder aus den Anmeldungen ergeben (Muth a.a.O.; Anm. Bauch Rpfleger 1986, 59 (61); Anm. Hennings Rpfleger 1986, 234; vgl. Zeller/Stöber, ZVG, § 114 RN 4.1 a).

    Soweit Bauch (Rpfleger 1986, 59 (61)) darauf hinweist, daß die hier vertretene Auffassung im Extremfall auch dann gilt, wenn die persönliche Forderung tat-sächlich null beträgt, dann ist dem zwar beizupflichten, aber gleichwohl entgegenzuhalten, daß hier ein Fall des § 765a ZPO naheliegen durfte.

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